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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Bedingungen zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des

 

Abnehmers, die die International Packaging Service (nachfolgend: Lieferant) nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten. Sie gilt jedoch nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eines Lieferverzuges –angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte –gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten –z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen oder im Falle höherer Gewalt. Der Lieferant hat solche Hindernisse dem Abnehmer binnen 2 Wochen mitzuteilen.
Bei nachträglichen Abänderungen des Liefervertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfange.

2. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise frei Haus ab Standort Spremberg.

3. Zahlung
Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb 10 Tagen ab dem Tag der Rechnungsausstellung zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen sowie sonstige Wechselkosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Werden Umstände bekannt, auf Grund deren zu befürchten ist, dass der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht mehr nachkommen kann oder kommt dieser mit seinen vertraglich eingeräumten Zahlungsraten in Rückstand, so ist der Lieferant berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall der Wechselhingabe. Die Akzepte sind dann umgehend bei einer Bank zu deponieren. Die vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüche kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

4. Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Bei vom Abnehmer gewünschter besonderer Versandweise oder Expresssendung hat die entstehende Mehrfracht der Abnehmer zu tragen. Rollgeld am Empfangsort geht zu Lasten des Abnehmers.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum der Firma International Packaging Service. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts beim Lieferanten.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkaufen der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zu Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

6. Gewährleistung
Die gelieferte Ware gilt als fehlerfrei angenommen, sofern der Abnehmer nicht nachweist, dass die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Lieferanten untersucht und ein Mangel bei ihm angezeigt wurde. Die Mangelanzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Liegt ein Fabrikations- oder Materialfehler vor, so hat der Lieferant –nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche und eventueller Schadensersatzansprüche des Abnehmers entweder Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Ein weiterer Anspruch kann nicht geltend gemacht werden.

7. Mengenabweichungen bei Sonderanfertigungen
Der Lieferant behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
Bei Aufträgen bis zu 500 Stück: 30 %
bis zu 1.000 Stück: 20 %
bis zu 3.000 Stück: 10 %
Dabei wird jedoch nur die tatsächlich gelieferte Stückzahl in Rechnung gestellt. Bei Teillieferungen kann der Lieferant die Stückzahl nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Für geringfügige Zahlfehler haftet der Lieferant nicht.

8. Sondereinzelkosten
Klischee-, Stanzwerkzeug- oder sonstige Einzelkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und lediglich zu reinen Selbstkosten berechnet. Der Lieferant übernimmt dafür die notwendigen
Wartungen, Ausbesserungen oder kleinere Änderungen. Durch die Bezahlung dieser sogenannten anteiligen Kosten durch den Abnehmer gehen diese Materialien in das Eigentum des
Abnehmers über. Der Lieferant haftet für diese Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten Auftrag wird das Material
aus Lagergründen aussortiert und vernichtet.

9. Paletten
Werden dem Abnehmer Paletten geliefert, so sind diese im Tauschwege unverzüglich zurückzugeben. Werden keine Paletten zurückgegeben, so ist der Lieferant berechtigt, diese Paletten dem Abnehmer gesondert in Rechnung zu stellen.

10. Zugesicherte Eigenschaften
Werden an den Abnehmer Muster zur Ansicht übersandt, können deshalb aus Abweichungen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten hergeleitet werden. Für zugesicherte
oder vom Abnehmer erwartete Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten wird keine Haftung übernommen.
Als geringfügige Abweichungen gelten Maßtoleranzen von + 2 % und mindestens + 4 mm.

11. Verpackungsverordnung
Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem „Grünen Punkt“ der Duales System Deutschland AG oder der RESY Organisation für Wertstoffentsorgung GmbH) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.
Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung (http://www.karton-ab-werk.de/kontakt/kontakt.php ). Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken. Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

Neue Verpackungsverordnung ab 01.01.2009
Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihre Verpackungen die Sie an den Endverbraucher schicken, gemäß der neuen Verpackungsverordnung beim dualen System lizenzieren müssen.
Verpackungen die ins Ausland gehen oder an B2B Kunden, müssen nicht lizenziert werden. Unsere Kartonagen verkaufen wir unlizenziert.

Stand: 15.01.2010


 
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